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   BAG, 23.03.1957 - 1 AZR 326/56   

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BAG, 23.03.1957 - 1 AZR 326/56 (https://dejure.org/1957,15)
BAG, Entscheidung vom 23.03.1957 - 1 AZR 326/56 (https://dejure.org/1957,15)
BAG, Entscheidung vom 23. März 1957 - 1 AZR 326/56 (https://dejure.org/1957,15)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungssatz der Gleichberechtigung - Benachteiligung wegen des Geschlechts - Grundsatz der Lohngleichheit - Tarifvertragsbestimmung - Vereinbarkeit mit GG - Tarifliche Abgeltungsregelungen - Vergleichsverzicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 4, 240
  • NJW 1957, 1376 (Ls.)
  • DB 1957, 823
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 15.01.1955 - 1 AZR 305/54

    Arbeitsentgelt: Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Arbeitslohn

    Auszug aus BAG, 23.03.1957 - 1 AZR 326/56
    Denn der Gleichberechtigungsgrundsatz von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2) und das Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3) als Ausfluß und Konkretisierungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG enthalten, wie der Senat in seiner schon erwähnten Entscheidung -(BAG 1, 258) unter Anführung des Schrifttums und insbesondere unter ein gehender Darlegung der Entstehungsgeschichte des Art. 3 GG ausgeführt hat, auch den Grundsatz der LohngMchheit von Mann und Frau bei gleicher Arbeit.

    ¥/äre es zulässig, weibliche Arbeitnehmer nur deshalb, weil sie Erauen sind, geringer zu entlohnen als männliche Arbeitnehmer, so wäre die vom Verfassungsgesetzgeber erstrebte vollstäiidige Gleichberechtigung der Erau mit männlichen Arbeitnehmern auf dem auch für die Erau immer bedeutsamer gewordenen Gebiete des Erwerbslebens nicht gewährleistete Mit Recht hat das Bundesverfassungsgericht in seiner schon zitierten Entscheidung vom 17. Januar 1957 (JZ 1957? S. 268 ff«) ausgeführt; "Zur Gleichberechtigung der Erau gehört, daß sie die Möglichkeit hat, mit gleichen rechtlichen Chancen marktwirtschaftliches Einkommen zu erzielen wie jeder männliche Staatsdsller bürger." Es muß/aas der im Grundgesetz zum Ausdruck gekommene Wille des Verfassungsgesetzgebers angesehen werden, der Erau hinsichtlich des Anspruches auf Vergütung aus ihrer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechtes die Gleichberechtigung zu gewähren» Eine ungleichmässige Behandlung der weiblichen Arbeitnehmer hin sichtlich des ihnen ausgesetzten Lohnes verstößt daher dann gegen Art» 3 Abs. 2, Abs» 3 GG, wenn diese ungleich mäßige Behandlung nur aus Gründen des Geschlechtes der Erau vorgenommen wird.(Insoweit zustimmend auch Dietz "Rechtsgutachtliche Äusserung zu der Erage, ob Art. 3 Abs. 2 und 3 GG der Berücksichtigung einer geringeren Wertigkeit von Frauenarbeit gegenüber der Männerarbeit sowie einer typisch geringeren sozialen Belastung der Erau gegenüber dem Mann bei der Aufstellung einer Norm für den Lohn entgegensteht" S. 8)» Nicht beitreten kann der Senat jedoch der Auffassung von Dietz (aaO, S. 12), eine Verletzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes liege dann nicht vor, wenn sich aus dem Geschlechtsuntersc.üiede "weitere, gleichsam sekundäre Tatsachen oder Tatsachenlagen ergeben" und diese berücksichtigt werden» Wenn der Verfassungsgesetzgeber in Kenntnis ei O der Verschiedenartigkeit der Geschlechter und der sich aus dieser ergehenden Verschiedenheiten den Gleichberechtigungsgrundsatz aufgestellt hat, so muß davon ausgegangen werden, daß er auch bei nur "mitieibaren" Auswirkungen des Geschlechtsunterschiedes in vollem Umfange diese Grundsätze durchgeführt sehen wollte« Auch wenn die Frau wegen einer angeblich geringeren Wertigkeit ihrer Leistungen für den Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer oder wegen der zu ihren Gunsten erlassenen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen von dem Arbeitgeber trotz gleicher Arbeit bei der Lohnregelung benachteiligt würde, so würde eine solche Benachteiligung mittelbar, wenn nicht gar unmittelbar auf das Geschlecht der Frau zurückzuführen sein und deshalb dem Gleichberechtigungsgrundsatz widersprechen (vgl« hierzu BAG 1, 258 ff« £265, 2667} 1, 348 ff« 7~354 bis 3577)- IIIo J>äs Grundgesetz.

    Führt ein © solche Differenzierung nach Tätigkeitsmerkmalen zu unterschiedlicher Entlohnung der männlichen Arbeitnehmer und der weiblichen Arbeitnehmer, so liegt keine Versagung der Gleichberechtigung und keine Benachteiligung aus Gründen des Geschlechtes, sondern eine Differenzierung aus Gründen der Arbei"tsverteilung nach Tätigkeitsmerkmalen vor» So ist es insbesondere zulässig, wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 15»Januar 1955? BAG 1, 258 7267/, ausgesprochen hat, die Arbeit in leichtere und schwierigere Arbeiten zu differenzieren (sofern es sich dabei um eine nachprüfbare Unterscheidungsmöglichkeit handelt) und alsdann die leichteren Arbeiten geringer zu vergüten, und zwar auch dann, wenn diese leichteren Arbeiten von Frauen und die schwierigeren Arbeiten von Männern geleistet werden.

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    Auszug aus BAG, 23.03.1957 - 1 AZR 326/56
    So hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 2o.März 1952 (BVerfGE 1 S. 184) ausgeführt, der Norrnenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. loo Abs. 1 GG unter lägen nur Gesetze im formellen Sinne einschließlich der im Gesetzgebungsnotstand gemäß Art. 81 GG erlassenen Gesetze, und hat deshalb eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Polizeiverordnungen abgelehnt.
  • BVerfG, 24.04.1952 - 1 BvL 34/51

    Keine konkrete Normenkontrolle bei niederrangigem Recht

    Auszug aus BAG, 23.03.1957 - 1 AZR 326/56
    Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24»April 1952 (BVerfGE 1 S. 261) für Tarif Ordnungen ausgesprochen, daß die Einholung einer Entscheidung nach Art» loo GG über die Vereinbarkeit einer Bestimmung einer Tarifordnung mit dem Grundgesetz deshalb unzulässig sei, weil die Tarifordnung eine Rechtsverordnung sei, die ihrem Rang nach einem formellen Gesetz nicht gleichgestellt werden könne.
  • BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 23.03.1957 - 1 AZR 326/56
    den Urteilen vom, (AP 6. zu Art... 3, GGjL und. 195, 5.1, MG- 1. . 548...bestätigt h a t sind. die.. Verfasaungsartikel .AbsiV.2.. GGj.daß , Männer., und Brauen gleichberechtigt sind, und 3 Abs. 2 GG.daß, niemand wegen seines. Geschlechtes benachteiligt werden darf, geltendes Recht und. keine, bloßen.. Pro - grammsätze für die künftige Gesetzgebung. Bas ist heute allgemein anerkannt. Art. 3 GG gehört zwar zunächst zu den klassischen Grund rechten, die die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der Staatsgewalt sichern und schützen und die dem Staat die Beachtung des Gleichheitsprinzips bei der Ausübung aller sei ner Gewalten zur Pflicht machen. Ber Senat hat sich aber bereits in seinem Urteil vom 3 Bezember 1954 (BAG 1, 185 ff. = AP Nr. 2 zu § 13 KSchG) des näheren dahin ausgesprochen, daß zwar nicht alle, aber doch eine Reihe besonders bedeutsamer Grundrechte der Verfassung nicht nur Freiheitsrechte gegenüber der Staatsgewalt garantieren, vielmehr Ordnungs grundsätze für das soziale Beben sind, die in einem aus den' Grundrecht naher zu entwickelnden Umfang unmittelbare Bedeutung auch für den Rechtsverkehr der Bürger untereinander haben.
  • BAG, 06.04.1955 - 1 AZR 365/54

    Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung von Männern und Frauen

    Auszug aus BAG, 23.03.1957 - 1 AZR 326/56
    ) Die Verfassungssätze, daß Männer und Frauen gleichberech tigt sind und daß niemand wegen seines Geschlechtes be nachteiligt werden.darf, sind geltendeüRechtinbrmen (Be stätigung von BAG 1p 258 und BAG 1, 348).
  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 985/07

    Benachteiligung - Schwerbehinderung - Vorruhestand

    § 134 BGB gilt nicht nur für Individualverträge, sondern auch für Tarifverträge (vgl. schon BAG 23. März 1957 - 1 AZR 326/56 - zu IV und VII der Gründe, BAGE 4, 240).
  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 613/89

    Mittelbare Diskriminierung durch Versorgungsordnung

    Bei dieser Rechtsprechung ist es in der Folgezeit verblieben (BAG Urteil vom 2. März 1955 - 1 AZR 246/54 - AP Nr. 6 zu Art. 3 GG; BAGE 1, 348; 4, 240; 4, 125; 4, 133 = AP Nr. 7, 16, 17, 18 zu Art. 3 GG).
  • BAG, 17.03.2004 - 10 AZR 317/03

    Pflegezulage - gelähmte Patienten

    der Rechtsnatur des Tarifvertrages als Gesetz im materiellen Sinne (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7; BAG 23. März 1957 - 1 AZR 326/56 - BAGE 4, 240, 251 f.; Schaub ArbR-Hdb. 10. Aufl. § 198 Rn. 16).
  • BAG, 28.09.1972 - 2 AZR 469/71

    Fristgemäße Kündigung u. evtl. Verstoß gegen §§ 134, 138, 242 BGB

    Dabei geht der Senat zugunsten des Klägers in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von der sogenannten Drittwirkung dieser Grundrechte, also von der Rechtsansicht aus, daß die genannten Verfassungsvorschriften unmittelbar auf den Privatrechtsverkehr anzuwenden sind (vgl. z.B. BAG 1, 185 [191 ff.] = AP Nr. 2 zu § 13 KSchG , BAG 4, 240 [242 f.] = AP Nr. 16 zu Art. 3 GG ; BAG 4, 274 [276 ff.] = AP Nr. 1 zu Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie; BAG 13, 168 [174 ff.] = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG ; alle mit weiteren Hinweisen), ohne damit abschließend zu dieser noch immer umstrittenen Frage Stellung zu nehmen (vgl. zum Streitstand die Hinweise bei Palandt-Heinrichs, BGB , 31. Aufl., § 242 Anm. 1d).
  • BAG, 23.01.1990 - 3 AZR 58/88

    Mittelbare Diskriminierung in der Altersversorgung

    Bei dieser Rechtsprechung ist es auch in der Folgezeit verblieben (BAG Urteil vom 2. März 1955 - 1 AZR 246/54 - AP Nr. 6 zu Art. 3 GG; BAGE 1, 348 = AP Nr. 7 zu Art. 3 GG; 4, 240 = AP Nr. 16, aa0; 4, 125 = AP Nr. 17, aa0; 4, 133 = AP Nr. 18, aa0).
  • BAG, 11.09.1974 - 5 AZR 567/73

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Zahlung freiwilligerZulagen -

    Eine generelle Schlechterstellung der Frau ist in jedem Falle unzulässig (BAG 1, 258 [265 ff.] = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG [Bl. 4 und 5]; BAG 1, 348 [354] = AP Nr. 7 zu Art. 3 GG [Bl. 4]; BAG 4, 240 [249/250] = AP Nr. 16 zu Art. 3 GG [zu III der Gründe a.E. ]).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung darauf verwiesen, daß der SchutzCharakter dieser und ähnlicher Bestimmungen (z.B. der Hausar beitstagsgesetze) nicht zu einer Aushöhlung oder Abschwächung des Grundsatzes der Lohngleichheit führen darf (BAG 1, 258 [265/266] = AP Nr. 4 zu Art. 5 GG [Bl. 4]; BAG 1, 548 [556] = AP Nr. 7 zu Art. 5 GG [Bl. 5 ]; BAG 4, 240 [245] = AP Nr. 16 zu Art. 5 GG [zu II der Gründe a.E.]).

  • BAG, 14.03.1989 - 3 AZR 490/87

    Mittelbare Frauendiskriminierung in der Altersversorgung

    Bei dieser Rechtsprechung ist es auch in der Folgezeit verblieben (BAG Urteil vom 2. März 1955 - 1 AZR 246/54 - AP Nr. 6 zu Art. 3 GG; BAGE 1, 348 = AP Nr. 7 zu Art. 3 GG; 4, 240 = AP Nr. 16, aaO; 4, 125 = AP Nr. 17, aaO; 4, 133 = AP Nr. 18, aaO).
  • BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83

    Beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien - Wirksamkeit einer

    Es ist jedoch aufgrund einer eigenen Prüfung durch den Senat (vgl. BAG 4, 240) festzustellen, daß aus den vom Bundesverfassungsgericht (aaO) ausgeführten Gründen, denen sich der Senat anschließt, die Tarifnorm insoweit wegen der besseren Rechtsstellung der Angestellten (maßgebend Betriebszugehörigkeit ab vollendetem 25. Lebensjahr: § 13 Nr. 9 Buchst. b MTV 1980) nicht mit Art. 3 GG zu vereinbaren und deswegen unwirksam ist (vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., Einl. Rz 93).
  • BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 323/84

    Anspruch auf Unwirksamkeit einer vom Konkursverwalter ausgesprochenen

    Es ist jedoch aufgrund einer eigenen Prüfung durch den Senat (vgl. BAG 4, 240) festzustellen, daß aus den vom Bundesverfassungsgericht (aaO) ausgeführten Gründen, denen sich der Senat anschließt, die Tarifnorm insoweit wegen der besseren Rechtsstellung der Angestellten (maßgebend Betriebszugehörigkeit ab vollendetem 25. Lebensjahr: § 13 Nr. 9 Buchst. b MTV 1980) nicht mit Art. 3 GG zu vereinbaren und deswegen unwirksam ist (vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., Einl. Rz 93).
  • BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 484/94

    Tarifliche Kündigungsfrist als gesetzliche Kündigungsfrist im Sinne von § 9 Abs.

    Mit Recht geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß tarifliche Rechtsnormen im Sinne von § 4 Abs. 1 TVG Gesetze im materiellen Sinne darstellen (vgl. BVerfGE 44, 322, 341 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG, zu B II 1 b aa der Gründe; BVerfGE 55, 7, 21 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG, zu B II 1 der Gründe; BAGE 1, 258, 263 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG; BAGE 4, 240, 250 = AP Nr. 16 zu Art. 3 GG, zu IV der Gründe; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 198 III 1, S. 1488, m.w.N.).
  • BAG, 11.11.1968 - 1 AZR 16/68

    Mitgliederwerbung der Gewerkschaften - Geschäftlicher Verkehr - Veröffentlichung

  • BAG, 16.08.1988 - 3 AZR 52/87

    Anrechnung eines Kinderzuschusses auf die Versorgungsleistungen - Anrechnung des

  • BAG, 16.10.1986 - 6 AZR 331/83

    Streitigkeit über die Zulässigkeit von Maßnahmen einer Sicherheitsprüfung bei den

  • BSG, 30.05.1969 - 6 RKa 13/67

    Wirksamkeit der Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Zahnärzte (BMV-Z)

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